§  1 Allgemeines

 

  • Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen  und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  • Änderungen und Ergänzungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§  2 Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen und Listen sind unverbindlich.
  3. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sämtliche Zahlungen haben in bar, durch Scheck oder durch Überweisung ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass der Verkäufer spätestens 30 Tage nach Lieferung über den Betrag verfügen kann. Bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen wird 2% Skonto gewährt. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer vorm Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen bzw. Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse kann der Verkäufer die sofortige Zahlung sämtlicher ihm zustehender Forderungen gegen die Käufer – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Verkäufer auch berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute     Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4 Versandkosten

  1. Die Fracht- und Versandkosten hat der Käufer in der am Tag des Versands gültigen Höhe zutragen.
  2. ab einem Netto-Warenwert von EUR 1.200,– liefern wir frei Haus.
  3. Für Kleinteile von einem Warenwert unter EUR 150,– netto, erheben wir einen Bearbeitungs- zuschlag von pauschal EUR 15,–.
  4. Sofern dem Spediteur bei Auslieferung der Waren durch Verschulden des Empfängers Wartezeiten entstehen, behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor diese dem Käufer in Rechnung zu stellen.

§ 5 Lieferung

  1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  2. Liefertermine dürfen bis zu 3 Wochen überschritten werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in zumutbarerem Umfang berechtigt.
  4. Kommt der Verkäufer in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt erstreichen lassen, so hat der Käufer das recht, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als eine Lieferung noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse; in diesem Fall kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten.
  5. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Verkäufer der Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen, gleichgültig, ob durch betriebliche oder außerbetriebliche Umstände bedingt.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

  1. Sofern der Käufer keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt, wählt der Verkäufer Transportart und Transportweg so günstig und zweckmäßig wie möglich. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert.
  2. Hinsichtlich des Gefahrübergangs gelten die 446, 447, BGB
  3. auf Beanstandungen wegen Beschädigung der Ware oder fehlender Teile wird nur eingegangen, wenn der Käufer sich beim Empfang der Ware die Beanstandung bescheinigen läßt und die Beanstandung bei oder sofort nach Empfang der Ware erfolgt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. All dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbedingung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch insoweit als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Im Falle einer Wechsel- oder Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst ist.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebene Forderung des  Käufers bereits an Dritte abgetreten ist; die Berechtigug zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 4. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet.
  3. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe der Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen gem. §3 Abs. 4 erfüllt. Bei vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretungen mitzuteilen. Der Verkäufer ist dann  berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekannt zugeben und die Forderungen selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
  4. Im Falle der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung der Ware mit Sachen des Käufers erfolgt diese für den Verkäufer. Dieser wird Eigentümer, ohne dass er hieraus verpflichtet wird. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Käufer gehörender Ware, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer ihm bereits jetzt die ihm zustehenden   Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer.
  5. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, verpflichtet sich der Käufer im Fall des Zahlungsverzuges, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Käufer die vorgenannten Rechte des Verkäufers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 8 Rücknahme von Materialien

  1. Gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Eine ausnahmsweise Rücknahme kommt nur für Ware in Betracht, die sich in einwandfreiem und originalverpackten Zustand befindet und deren Auslieferung nicht länger als 6 Monate zurück liegt. Im Falle einer solchen Ausnahmeregelung vergütet der Verkäufer nach Abzug der Frachtkosten den Nettorechnungsbetrag abzgl. einer  Verwaltungspauschale von 20 %, mindestens jedoch EUR 10,–. Bei Rückgabe beschädigter Ware behält sich der Verkäufer sich ausdrücklich die Rückvergütung vor. Sonderbauteile auf ausdrücklichen Kundenwunsch sind von einer Rückgabe generell ausgeschlossen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich  schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Die Bestimmung der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern die Montage nicht gem. unserer Montageanleitung durchgeführt  wird oder die  von uns gelieferten Materialien mit Bauteilen eines fremden Fabrikats oder Eigenkonstruktionen eingesetzt werden.
  3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge hat der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Lässt der Verkäufer eine ihm vom Käufer zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung fehl, so kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vorhergesehener Brennstoffarten, bei falscher Querschnittsauslegung, d.h. Nichtbeachtung der DIN 4705 aktuelle Fassung insbesondere Abs. 4 und 5, mangelhafter Montage oder durch nicht vom Verkäufer verschuldete chemische, elektrochemische Einflüsse entstehen. Das gleiche gilt für Schäden aufgrund unsachgemäßer Wartung. Nichtbeachtung der für den Betrieb und die Behandlung der gelieferten Gegenstände herausgegebenen technischen Unterlagen, insbesondere der Anforderungen, Planung und Ausführung entsprechend nach DIN 18160, aktuelle Fassung. Die Haftung  ist außerdem ausgeschlossen für Schäden die durch unsachgemäße, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers  vorgenommene Änderungen und Instandsetzung des Betreibers der Anlage oder Dritter verursacht sind.
  2. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung haften der Verkäufer – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren  vertragstypischen Schaden. Dieser Ausschluss  gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.

§ 11 Einholung baubehördlicher Genehmigungen

  1. Die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen zur Montage und Inbetriebnahme der Anlage sind vom Betreiber bzw. dessen Beauftragten einzuholen. Ansprüche gegen den Verkäufer u. Montagefirma sind insoweit ausgeschlossen.

§ 12 Auslandslieferungen

  1. Auf  Verträge mit ausländischen Käufern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pirmasens

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzt werden muß, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Vertragsbestimmung entspricht.